Das Aktienrecht

Das Aktienrecht umfasst alle Regelungen des Aktiengesetzes. Es definiert und regelt den Aufbau einer Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und den damit verbundenen Umgang mit Aktienanteilen. Das bedeutet, dass sich diese Formen der Gesellschaften, innerhalb an dem Aktienrecht vorgegebenen, rechtlichen Rahmen orientieren und diesen einhalten müssen. Das Aktienrecht bezieht sich aber nicht nur auf die Pflichte und Rechte von Vorständen, Funktionäre oder Aufsichtsräte der jeweiligen Gesellschaften, sondern schließt auch die Aktionäre oder sogenannte Gesellschafter, Mitarbeiter, Lieferanten und auch Abnehmer mit ein. Zum Aktienrecht sind auch noch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches mit einzuhalten. Im allgemeinen umfasst das Aktienrecht folgende Regelungen:

Innerhalb der Paragrafen 1-410 werden die allgemeinen Vorschriften, die Gründung der Gesellschaft, die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, die Verfassung der Aktiengesellschaft, sowie die Rechnungslegung und Gewinnverwendung festgelegt. Des weiteren beinhalten die Paragrafen 1-410 des Aktiengesetzbuches, die Satzungsänderung, die Maßnahme der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, die Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses, die Sonderprüfung wegen unzulässiger Überbewertung, die Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Unternehmensverträge, die Leistungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen, die Eingliederung der Gesellschaften, den Ausschluss von Minderheitsaktionären, Wechselseitig beteiligte Unternehmen, die Rechnungslegung im Konzern, die Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften, die gerichtliche Auflösung, die Straf- und Bußgeldvorschriften und die Schlussvorschriften.

Das Aktienrecht von damals bis heute

1861 wird das deutsche Aktienrecht erstmals (weitgehend einheitlich für alle Einzelstaaten) im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch festgesetzt und geregelt. 1931 gibt es eine Verschärfung des Aktienrechts und es treten Notverordnungen in Kraft. Die historische Entwicklung des deutschen Aktienrechts seit dem zweiten Weltkrieg und der Reform im Jahre 1965 ist von großer Bedeutung, da die Aktiengesetze von 1965 bis auf ein paar kleine Änderungen, auch heute noch Gültigkeit haben. Im Umfang des Aktienrechts werden heute täglich, Kapitalgesellschaften beziehungsweise Aktiengesellschaften gegründet, Vorratsaktiengesellschaften erstanden und Unternehmen in Aktiengesellschaften umgewandelt. Letzteres kommt häufig zum Einsatz, wenn zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch Expansion kurzfristig über höheres Kapital verfügt und sich an der Börse beteiligen möchte. Eine Neugründung innerhalb des Aktienrechts erfolgt zumeist auf dem Wege einer Bargründung, bei der die Gründer dieser AG, über die nötigen Barmittel verfügen und ihrer Einlagenverpflichtung erfüllen können. Allerdings ist auch die Einlage in Form von Sachgütern erlaubt, erweist sich aber bislang als schwieriger und schreibt eine aktienrechtliche Gründungsprüfung für die Bewertung der Sacheinlagen durch einen Wirtschaftsprüfer zwingend vor.