Unternehmen können neben den mit Stimmrechten verbundenen Stammaktien auch Vorzugsaktien (englisch: preferred stock oder preferred share) ausgeben, deren Besitz mit keinem Stimmrecht auf den Auktionärsversammlungen verbunden ist. Für diesen Verzicht werden die Vorzugsaktien allerdings bei der Ausschüttung von Dividenden durch eine höhere Zuteilung bevorzugt behandelt. Auch behalten Vorzugsaktien bei der Abwicklung eines Unternehmens einen höheren Restwert als die Stammaktien. Alle Vorzüge solcher Aktien werden in der Satzung der Aktiengesellschaft festgelegt. Auch Vorzugsaktien können nach §140 II des Aktiengesetzes ein Sonderstimmrecht erhalten, wenn mindestens zwei Jahre lang keine Vorzüge ausgeschüttet wurden. Sobald die Vorzüge allerdings ausbezahlt wurden, erlischt dieses Sonderstimmrecht wieder. Verläuft der Absatz von Stammaktien zum Beispiel wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten schleppend, so kann die Aktiengesellschaft die Kapitalbeschaffung durch Ausgabe von Vorzugsaktien erleichtern, da diese durch die genannten Vorzüge einen besseren Kaufanreiz im Vergleich zu den Stammaktien bieten. Allerdings wird die Ausgabe von Vorzugsaktien einer Aktiengesellschaft durch den Gesetzgeber in § 139 (2) des Aktiengesetzes auf maximal 50% aller Aktien beschränkt, ihr Wert darf also jenen der Stammaktien nicht überschreiten. Addiert man den Nennwert aller Stammaktien zu jenem aller Vorzugsaktien, so erhält man das Grundkapital der Aktiengesellschaft. Als Vorzugsstückaktien bezeichnet man Vorzugsaktien, wenn sie nicht auf einen festen Nennwert, sondern auf einen prozentualen Teil des Grundkapitals lauten. Im Aktienhandel werden Vorzugsaktien und Stammaktien getrennt gehandelt, wodurch sich wegen des mangelnden Stimmrechts für die Vorzugsaktien meist ein geringerer Börsenkurs ergibt. An der Börse werden Vorzugsaktien einfach als „Vorzüge“ bezeichnet und mit einer (3) nach dem Börsenkürzel gekennzeichnet.
Können Vorzugsaktien umgewandelt werden?
Liegt ein Beschluß von Vorstand und Aufsichtsrat und eine Zustimmung der Hauptversammlung vor, so können § 141 Abs. III des Aktiengesetzes Vorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt werden Vorzugsaktien können in Stammaktien umgewandelt werden, sofern die Inhaber der betreffenden Vorzugsaktien dem zustimmen und bereit sind, eine festgelegte Umwandlungsprämie zu zahlen. Ein Anreiz ist dies natürlich nur, wenn die Höhe dieser Prämie geringer ist als der Unterschied zwischen den Kursen von Stamm- und Vorzugsaktien: in diesem Fall kann der bisherige Vorzugsaktionär die Differenz als Gewinn für sich verbuchen. Für eine Aktiengesellschaft ist eine solche Umwandlung von Interesse, da ihr dadurch liquide Mittel in Form der Umwandlungsprämie zur Verfügung gestellt werden, was de facto einer Kapitalerhöhung gleich kommt. Gleichzeitig werden dadurch die Kapitalisierung und die Umsätze der Stammaktien erhöht, was der Aktiengesellschaft unter Umständen dazu verhilft, die Anforderungen der Börsenaufsicht in Bezug auf eine Aufnahme in einen Aktienindex zu erfüllen.